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Urteil des Bundesverfassungsgerichts zu §17 VersAusglG

Das Bundesverfassungsgericht hat am 26.05.2020 (1 BvL 5/18) über die Frage der Verfassungswidrigkeit des § 17 VersAusglG entschieden. Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts ist die Regelung des § 17 VersAusglG verfassungskonform.

Allerdings sind die Familiengerichte gefordert, den Ausgleichswert derart festzusetzen, dass ein Transferverlust 10 % nicht übersteigt (Rdnr.77 des Urteils).

Das VAW Versorgungsausgleichswerk entwickelt und realisiert als Expertennetzwerk individuell gestaltete Versorgungsausgleichskonzepte. Seit Jahren sind wir ein auf die externe Teilung spezialisierter Dienstleister und unterstützen bei der Wahl eines neuen Versorgungsträgers. Hierfür holen wir für die ausgleichsberechtigten Personen Angebote und Annahmeerklärungen bei verschiedenen Zielversorgungsträgern ein. Wir garantieren stets angemessene und geeignete Zielversorgungen.

Diese Dienstleistung bieten wir nun auch AnwältInnen, Familiengerichten und abgebenden Versorgungsträgern als kostenlosen Service an.

Versorgungsträger haben damit die Möglichkeit, den Familiengerichten bereits mit der Übersendung der Ehezeitauskunft, einen Nachweis über die Zulässigkeit der externen Teilung im Sinne des oben genannten Urteils zu erbringen.

Familiengerichte und anwaltliche Vertreter können überprüfen, ob die 10 % Grenze eingehalten wird.

Die Einhaltung der gesetzlichen Datenschutzbestimmungen wird zugesichert. Ebenso wird garantiert, dass die übermittelten Daten zu keinerlei werblichen Zwecken genutzt werden.

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