Lexikon
Für welche Anlageform und Strategie Sie sich entscheiden, hängt von Ihrem persönlichen Anlage- und Risikoverhalten und vom Magischen Dreieck der Vermögensanlage ab. Weitere Informationen zum Thema finden Sie in unserem Artikel Anlageentscheidungen in unserem Blog.
Sie sind sich nicht sicher welcher Anlegertyp Sie sind? Kein Problem. Wir stehen Ihnen mit Rat und Tat zur Seite und wägen die Vor- und Nachteile der verschiedenen Anlagemöglichkeiten gern gemeinsam mit Ihnen ab.
Neue Festlegung der Höhe des Ausgleichs, die sich aus bestimmten Umständen ergeben, die den Ausgleichspflichtigen maßgeblich benachteiligen würden, z.B. durch zu zahlenden Unterhalt, Tod des Ex-Partners oder durch maßgebliche gesundheitliche Einschränkungen.
Der Anspruch auf eine zukünftige Versorgung oder dessen laufender Bezug.
Auch Anrechte gegenüber ausländischen Versorgungsträgern sind auszugleichen.
Im Versorgungsausgleich werden die erworbenen Rentenansprüche der Altersversorgung als Anwartschaft bezeichnet.
Der Versorgungsträger, bei dem ein Anrecht besteht das geteilt werden soll.
Hat ein Ehegatte in der Ehezeit ein Anrecht erworben, so ist der andere Ehegatte hierzu ausgleichsberechtigte Person.
Hat ein Ehegatte Anspruch auf eine Versorgung (Anrecht) in der Ehezeit erworben oder wird diese bereits bezogen, so ist er für dieses Anrecht ausgleichspflichtige Person.
Der Wert einer Versorgung wird nicht immer in einem Euro Betrag ausgewiesen. Manche Versorgungen kennen Entgeltpunkte, Versorgungspunkte, Steigerungszahlen, Fondsanteile usw. als Bezugsgröße.
Dann ist jedoch ein korrespondierender Kapitalwert als Euro Ausgleichsbetrag anzugeben.
Bei einer externen Teilung ist der Ausgleichswert immer in einem Euro-Ausgleichsbetrag anzugeben.
Der Ausgleichswert ist die Hälfte des Ehezeitanteils, ggf. abzüglich hälftiger Teilungskosten.
Den ermittelten Ausgleichswert unterbreitet der Versorgungsträger dann als Vorschlag eines Ausgleichswertes dem Familiengericht (z.B. als monatlicher Rentenwert zuzüglich des korrespondierenden Kapitalwertes oder nur als Kapitalwert). Das Familiengericht ist an den vorgeschlagenen Ausgleichswert jedoch nicht gebunden..
Der Gesetzgeber hat eine Grenze der Geringfügigkeit eingeführt, bis zu deren Wert kein Ausgleich erfolgen soll:
Weitere Informationen zum Thema finden Sie in unserem Artikel Bagatellegrenze in unserem Blog.
Für die Berechnung der garantierten Rente verwenden alle Anbieter nahezu die gleichen Kalkulationsgrundlagen.
Sie rechnen seit dem 01.01.2017 mit einem gesetzlich vorgegebenen Höchstrechnungszins, oft irrtümlich als Garantiezins bezeichnet, von 0,9 %.
Das gilt nicht für die möglichen Gesamtrenten inklusive Überschussbeteiligung. Hier gibt es zum Teil deutliche Unterschiede. Ein Grund dafür ist die unterschiedliche Managementqualität, ein weiterer die unterschiedlich hohen Abschluss- und Verwaltungskosten.
Der Anteil vom Ausgleichsbetrag, der angelegt und verzinst wird, ist dadurch je nach Anbieter unterschiedlich hoch.
Der Maßstab einer Versorgung muss kein Euro Betrag sein. Manche Versorgungen kennen Entgeltpunkte, Versorgungspunkte, Steigerungszahlen, Fondsanteile oder ähnliches.
Die Ehezeit beginnt mit dem ersten Tag des Monats, in dem geheiratet wurde und endet zum letzten Tag des Vormonates, an dem der Scheidungsantrag zugestellt wurde.
Der Versorgungsträger berechnet den Ehezeitanteil des Anrechts nach der im jeweiligen Versorgungssystem geltenden Bezugsgröße z.B.:
- Entgeltpunkte in der gesetzlichen Rentenversicherung,
- Versorgungspunkte in der Zusatzversorgung VBL,
- Steigerungszahlen o.ä. in der berufsständischen Versorgung, Rentenbetrag als Euro-Betrag oder
- Kapitalwert bei einer Direktzusage etc.
Maßgeblicher Zeitpunkt ist das Ende der Ehezeit (letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags).
Wirken sich Veränderungen rechtlicher (z.B. Änderung der Versorgungsordnung) oder tatsächlicher Art (z.B. Karrieresprung mit rückwirkenden Auswirkungen auf Versorgungshöhe) nach dem Ende der Ehezeit auf den Ehezeitanteil aus, sind sie zu berücksichtigen, wenn sie bis zur letzten richterlichen Entscheidung im Versorgungsausgleich eingetreten sind.
Die Teilung erfolgt nicht bei dem Versorgungsträger bei dem die Versorgung besteht (Ausgangsversorgungsträger), sondern sie soll bei einem anderen Versorgungsträger neu eingerichtet werden (Zielversorgungsträger).
Der Anspruch ist genau errechenbar und alle zugrunde liegenden Zahlen und Werte sind vollständig, geprüft und bestätigt. Unklarheiten können bei ausländischen Anwartschaften bestehen, außerdem darf die Mindestgrenze für den Ausgleich nicht unterschritten werden.
Beide Partner erhalten jeweils die Hälfte der angefallenen Anwartschaften des jeweils anderen Partners. Maßgeblich ist hierbei die Ehezeit.
Wenn jeder einzelne Anspruch zwischen den Ex-Partnern geteilt wird, nennt man das den „Hin- und Her-Ausgleich“.
Das Familiengericht überträgt den Anteil an den Versorgungsträger, bei dem das Anrecht für die ausgleichsberechtigte Person besteht.
Die in der Ehezeit erworbenen Ansprüche bestehen i.d.R. auch weiter, wenn sich Rentenansprüche des Ausgleichspflichtigen nach Beendigung der Ehezeit ändern.
In Härtefällen (z.B. Unterhalt, Invalidität, Tod) können eventuell Anpassungen vorgenommen werden.
Falls es sich bei dem Ausgleichswert nicht um einen Euro-Betrag handelt, ist ein korrespondierender Kapitalwert zu ermitteln.
Die Mindestgrenze, ab wann eine externe Teilung durchgeführt wird variiert von Jahr zu Jahr. Im Jahr 2022 beträgt dieser Wert 3.948 Euro.
Als Regelsicherungssysteme werden die gesetzliche Rentenversicherung, die Beamtenversorgung und die berufsständische Versorgung bezeichnet.
Vor der Neuregelung des Versorgungsausgleiches im Jahr 2009 erfolgte die Kürzung der Rente um die abzugebenden Anrechte erst, nachdem beide Ex-Partner Rentenzahlungen bezogen haben. Dieses Privileg wurde abgeschafft.
Manchmal ist eine Teilung der zu leistenden Ansprüche nicht sofort im Rahmen bei der Scheidung möglich. Dann erfolgt später ein schuldrechtlicher Ausgleich nach der Scheidung direkt zwischen den Ex-Partnern.
Der Ausgleichsbetrag muss steuerneutral angelegt werden, d.h. es kann nicht zwischen Anlagevarianten mit unterschiedlichen Besteuerungsvorgaben gewechselt werden.
Für den Aufwand der Teilung des Anrechts darf der Versorgungsträger Kosten geltend machen. Allgemein werden Kosten bis 500 € als angemessen angesehen. Höhere Kosten sind nachzuweisen und können vom Familiengericht gekürzt werden. Die Kosten sind hälftig aufzuteilen.
Bei der externen Teilung dürfen keine Teilungskosten abgezogen werden.
Gesetzliche Auffanglösung für diejenigen, die ihr Wahlrecht bei externer Teilung nicht nutzen.
Ein auf die externe Teilung spezialisierter Dienstleister und bundesweiter Marktführer. Das VAW hilft bei der Wahl eines neuen Versorgungsträgers und kümmert sich um die Formalitäten.
Im Ausland erworbene Anrechte werden ebenfalls in den Versorgungsausgleich einbezogen, meist schuldrechtlich. Hierbei können sich allerdings Schwierigkeiten in Bezug auf Berechnung und Realisierbarkeit ergeben.
Die ausgleichsberechtigte Person kann im Rahmen bestehender Voraussetzungen wählen, ob und wie die neuen Anrechte angelegt werden. Wird das Wahlrecht in Anspruch genommen, ergeben sich höhere Renten, Vererbbarkeiten und weitere Vorteile.
Eine externe Teilung kann der Versorgungsträger einseitig verlangen, wenn der Ausgleichswert bestimmte Beträge nicht überschreitet. Maßgeblich ist die sogenannte Bezugsgröße. Weitere Informationen zum Thema finden Sie in unserem Artikel Wertgrenzen in unserem Blog.
Ob erworbene Zeitwertkonten in den Versorgungsausgleich fallen, ist davon abhängig, ob sich der Ausgleichspflichtige bereits in der Freistellungsphase befindet. Nur dann fallen diese Konten in den Versorgungsausgleich.
Wenn bei externer Teilung der Ausgleichswert bei einem anderen Versorgungsträger angelegt werden muss, besteht eine Wahlmöglichkeit für das Produkt und den Anbieter. Das Produkt wird als Zielversorgung bezeichnet. Der Anbieter als Zielversorgungsträger. Es muss sich um eine angemessene (Ziel-)versorgung handeln. Dazu hat der Gesetzgeber Vorgaben gemacht. Weitere Informationen zum Thema finden Sie in unserem Artikel Zielversorgung in unserem Blog.
Der Versorgungsträger, bei dem ein Anrecht ausgebaut oder neu begründet werden soll.
Als Zugewinn wird der Zuwachs am Vermögen bezeichnet, der während der Ehezeit entsteht.
Zusatzversorgungen sind Altersvorsorgesysteme z.B. im öffentlichen Dienst. Die hier erworbenen Anwartschaften finden ebenfalls Berücksichtigung im Versorgungsausgleich.
Beratung
Auf dieser Seite erklären wir alle wichtigen Begriffe rund um die externe Teilung.
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