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Abänderung von betrieblichen Versorgungen

BGH vom 24. April 2019, XII ZB 185/16

In den Fällen des § 51 Abs. 3 VersAusglG ist die Abänderung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs nach § 51 Abs. 4 VersAusglG allerdings dann ausgeschlossen, wenn für ein Anrecht nach einem Teilausgleich gemäß § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG noch Ausgleichsansprüche nach der Scheidung gemäß §§ 20 bis 26 VersAusglG geltend gemacht werden können. Dann hat die Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs Vorrang gegenüber der Totalrevision nach § 51 Abs. 3 VersAusglG.

Gleichwohl ist eine Abänderung möglich, wenn eine wesentliche Wertänderung des betrieblichen Anrechts eine Abänderung nach § 51 Abs. 1 VersAusglG gestattet.

Dies gilt auch in den Fällen, in denen ein endgehaltsbezogenes Versorgungsanrecht wegen seiner verfallbaren Einkommensdynamik nach altem Recht teilweise dem schuldrechtlichen Restausgleich vorbehalten war und ein im Sinne von § 51 Abs. 2 VersAusglG, § 225 Abs. 2 und 3 FamFG wesentlicher Wertzuwachs dieses Anrechts mit der nachehezeitlich eingetretenen Unverfallbarkeit seiner Einkommensdynamik einhergeht.

Denn auch Anrechte, die unter der Geltung des alten Rechts aus rechtlichen Gründen nur teilweise in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einbezogen werden konnten, sind im Sinne des § 51 Abs. 1 VersAusglG „einbezogene Anrechte“ mit der Folge, dass sie bei einer Totalrevision vollständig über § 51 Abs. 1 VersAusglG ausgeglichen werden können.

Hinweise:

Ist in der Erstentscheidung ein betriebliches Anrecht über die gesetzliche Rentenversicherung teilweise ausgeglichen worden sollte immer geprüft werden, ob es sich um eine endgehaltsbezogene Versorgung handelt. Dann ist eine Abänderung und Totalrevision nach § 51 Abs. 1 VersAusglG möglich.

Das ermöglicht ggf. auch den Einstieg in die Verfahren nach § 31 VersAusglG zur Rückgängigmachung des Versorgungsausgleichs, wenn sich ein (auch anderes) Anrecht wesentlich zu Gunsten der antragstellenden Person geändert hat.

Der Ausschluss nach § 51 Abs. 4 VersAusglG gilt nicht, wenn nur eine Beitragszahlung in die gesetzliche Rentenversicherung angeordnet wurde.