Wahl eines Zielversorgungsträgers
Die Frist zur Wahl ist keine Ausschlussfrist
Versorgungsausgleich und externe Teilung
Die Frist zur Wahl ist keine Ausschlussfrist
Bei der externen Teilung kann sich u.U. noch für einen anderen Versorgungsträger entschieden werden
Eine externe Teilung kann der abgebende Versorgungsträger einseitig verlangen, wenn der Ausgleichswert bestimmte Wertgrenzen nicht überschreitet.
Der Gesetzgeber hat eine Bagatellegrenze (Geringfügigkeit) eingeführt, bis zu deren Wert kein Ausgleich erfolgen soll.
Externe Teilung und der Einfluss des Rententrends auf den Ausgleichswert
Abfindung – die Alternative zur externen Teilung
Durch spezialisierte Beratung zur rechtssicheren und effizienten Zielversorgung
Durch die individuelle Wahl eines Versorgungsträgers sichert man sich die Chance auf mehr Rente im Alter
Schon geringe Monatsrentenbeträge entsprechen ordentlichen Kapitalbeträgen, um die sich im Zugewinn heftig gestritten wird.
„Nichts ist so beständig wie der Wandel.“ – Heraklit von Ephesus, griechischer Philosoph