Wahlrecht der Ausgleichsberechtigten Person bei externer Teilung nach § 15 VersAusglG – Teil 1
Ist die Wahl der GRV als Versorgungsträger die optimale Lösung für die ausgleichsberechtigte Person?
Versorgungsausgleich und externe Teilung
Ist die Wahl der GRV als Versorgungsträger die optimale Lösung für die ausgleichsberechtigte Person?
Weshalb hier der Experte eine gute Wahl sein kann
Die Wertentwicklung neu zu begründender Anrechte bei interner Teilung im Versorgungsausgleich ist häufig geringer als bei externer Teilung.
In vielen Fällen ist auf den ersten Blick nicht zu erkennen, dass das neu zu begründende Anrecht für die ausgleichsberechtigte Person nicht eine vergleichbare Wertentwicklung wie das bestehende Anrecht der ausgleichspflichtigen Person erhält.
Die interne Teilung von Invaliden- und Hinterbliebenenrenten birgt kaum einschätzbare Risiken. Reduzieren Sie das Risiko und zusätzlich den Verwaltungsaufwand für den Versorgungsträger.
Sofern das Unternehmen oder der Versorgungsträger die interne Teilung nicht wünscht, kann es eine so genannte externe Teilung verlangen bzw. vereinbaren.
Beim Versorgungsausgleich kommt vorrangig zunächst die so genannte „interne Teilung“ in Betracht.