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Haftungsrisiko bei interner Teilung im Versorgungsausgleich

Die Wertentwicklung neu zu begründender Anrechte bei interner Teilung im Versorgungsausgleich ist häufig geringer als bei externer Teilung.

Problem

In vielen Fällen ist auf den ersten Blick nicht zu erkennen, dass das neu zu begründende Anrecht für die ausgleichsberechtigte Person (interne Zielversorgung) nicht eine vergleichbare Wertentwicklung wie das bestehende Anrecht der ausgleichspflichtigen Person (Ausgangsversorgung) erhält.

In den Auskünften der Versorgungsträger an das Familiengericht ist oft folgende Formulierung zu finden: „Die ausgleichsberechtigte Person erhält einen Vertrag mit aktuellen Rechnungsgrundlagen.“

Dieser unscheinbare Punkt ist jedoch genau zu prüfen.

Rechnungsgrundlagen

Die aktuellen Rechnungsgrundlagen für die interne Zielversorgung können erheblich von denen der Ausgangsversorgung abweichen.

Ein Beispiel:
Bei einer zwischen Juli 1994 bis Juni 2000 abgeschlossenen Direktversicherung ist in der Ausgangsversorgung ein Garantiezins von 4,0 % enthalten. Hinzu kommen Überschussanteile und Bewertungsreserven.
Die ausgleichsberechtigte Person soll einen Vertrag mit aktuellen Rechnungsgrundlagen erhalten. Das entspricht ab 01.01.2015 einem Garantiezins von 1,25 %. Hinzu kommen ebenfalls Überschussanteile und Bewertungsreserven. Beim Garantiezins ergibt sich eine Differenz von 2,75 %.
In der Regel erreicht die Ablaufleistung aktueller Neuverträge nicht einmal den Garantiezins von Altverträgen. Ein weiterer Nachteil ist, dass die Rentenzahlung später der Beitragspflicht zur Kranken- und Pflegeversicherung unterliegt.

Lösung

Das Familiengericht hat im Rahmen der Amtsermittlung festzustellen, ob durch die erheblich niedrigere Garantieverzinsung die vom Gesetzgeber bei interner Teilung in § 11 Abs. 1 Nr. 2 VersAusglG geforderte vergleichbare Wertentwicklung noch gegeben ist.

Der anwaltliche Vertreter der ausgleichsberechtigten Person setzt sich einem hohen Haftungsrisiko aus, wenn er dieser Problematik keine Aufmerksamkeit schenkt und es versäumt, das Familiengericht auf diesen Punkt aufmerksam zu machen.
Daher sollten Versorgungsordnung und Teilungsordnung auf diesen Punkt geprüft werden.
Sind die Bedingungen des § 11 Abs.1 Nr. 2 VersAusglG nicht erfüllt so hat das Gericht zu prüfen, ob § 11 Abs. 2 VersAusglG anzuwenden ist.

Die Wahl einer optimierten Zielversorgung bei externer Teilung kann für die ausgleichsberechtigte Person wesentlich sinnvoller sein als eine interne Teilung mit schlechter Wertentwicklung und eingeschränktem Leistungsumfang.

Zusätzlich empfiehlt das VAW Versorgungsausgleichswerk Lösungen, deren Rentenzahlungen später komplett beitragsfrei zur Kranken- und Pflegeversicherung sind. Allein hierdurch erhöht sich die monatliche Rentenzahlung Ihrer MandantInnen bei externer Teilung um aktuell über 17,5 %.

Anmerkung:
Da die Rentenzahlungen aus der Versorgungsausgleichskasse immer der Beitragspflicht zur Kranken- und Pflegeversicherung unterliegen, sollte die ausgleichsberechtigte Person ihr Wahlrecht ausnahmslos nutzen.

Die Höhe der monatlichen Rentenzahlungen ist bei den Lösungen des VAW Versorgungsausgleichswerks deutlich höher: Vergleichende Gegenüberstellung. Zusätzlich können Ihre MandantInnen vollen Hinterbliebenenschutz für ihre Angehörigen erhalten. Aus unserer langjährigen Beratungspraxis möchten wir berichten, dass gerade die Vererbbarkeit bei den meisten MandantInnen von sehr hoher emotionaler und werterhaltender Bedeutung ist.

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