Soweit bei einer fondsgebundenen betrieblichen Altersversorgung nach den in zeitlicher Nähe zur erwarteten Rechtskraft der Entscheidung des Familiengerichts eingeholten Auskünften des Versorgungsträgers der Wert der Investmentfondsanteile deutlich unter der garantierten (Mindest-)Versorgungsleistung liegt, ist lediglich der höhere Wert der Garantieleistung in der Beschlussformel aufzuführen.
Als maßgebliche Zielversorgung für den Vergleich mit der Quellversorgung ist regelmäßig die gesetzliche Rentenversicherung heranzuziehen, da diese für die Einzahlung des vom Quellversorgungsträger als Ausgleichswert vorgeschlagenen Kapitalbetrags prognostisch die höchsten Versorgungsleistungen bietet.
(Beschluss des OLG Karlsruhe vom 05.10.2022, Az.: 20 UF 98/2)
Nur für den Vergleich zur Verfassungsmäßigkeit ist die Deutsche Rentenversicherung heranzuziehen, wenn diese noch Zielversorgungsträger sein kann.
In aller Regel wird die gesetzliche Rentenversicherung auch als Zielversorgungsträger empfohlen – wohl aus Mangel an Informationen über sinnvollere Alternativen.
Über das VAW Versorgungsausgleichswerk können Informationen und eine Beratung zu gesetzeskonformen, sicheren und häufig passenderen Zielversorgungen eingeholt werden.