Neu: Abfindungen für Arbeitnehmer

Telefonischer Kontakt mit dem Versorgungsausgleichswerk 040 - 63 66 98 96 Mail senden an Versorgungsausgleichswerk info@vaw-info.de Versorgungsausgleichswerk Onlineberatung Onlineberatung
Erfahrungen & Bewertungen zu Holger Bläsius

Gesetzliche Rentenversicherung ab 01.01.2023 um 11 Prozent teurer

Wer in die gesetzliche Rentenversicherung (GRV) einzahlt, erhält ab dem Jahr 2023 rund 11 Prozent weniger Rente als noch im Jahr 2022.

Im Jahr 2023 ist der Umrechnungsfaktor von Beiträgen (Kapital) in Entgeltpunkte, also der „Kaufpreis“ deutlich um rund 11 Prozent gestiegen. Umgekehrt erhält man für den gleichen Ausgleichsbetrag rund 11 % weniger Rente. Es dauert 22 Monate länger, bis der Ausgleichswert durch die monatliche Rentenzahlung erreicht wird.

JahrUmrechnungsfaktorKapitalaufwand für 100 € MonatsrenteRentenbetrag je
1.000 € Kapitaleinzahlung
Amortisation
nach Monaten
20227235,586020.087,43 €4,98 €201
20238024,412022.277,37 €4,49 €223
Werte 2023 West, ohne zukünftige Rentenanpassungen

Dies gilt auch für die Wahl der GRV als Zielversorgungsträger bei externer Teilung im Versorgungsausgleich.

Für den Vergleich ist der aufnahmefähige Zielversorgungsträger heranzuziehen, der der ausgleichsberechtigten Person prognostisch die höchsten Versorgungsleistungen bietet.

Das BVerfG hat lediglich ausgeführt, dass der Vergleich in der Regel zwischen der internen Teilung und der gesetzlichen Rentenversicherung zu erfolgen hat.

Der Vergleich kann aber auch mit einer anderen zulässigen Zielversorgung erfolgen.

Gerade jetzt, wo sich die Werte der gesetzlichen Rentenversicherung so deutlich verschlechtert haben, ist es wichtig, die richtige Zielversorgung zu wählen. Weitere Entscheidungskriterien für die Ausgleichsberechtigten können sein:

  • Höhere monatliche Garantierente
  • Option einer Teilkapitalisierung zu Rentenbeginn
  • Niedrige Verwaltungskosten
  • Garantierte Rentensteigerung in der Leistungsphase
  • Lebenslange Hinterbliebenenversorgung für die Angehörigen im Vergleich zur GRV, ggf. ohne Einkommensanrechnung
  • früherer Rentenbeginn möglich als in der GRV

Nutzen Sie unsere langjährige Erfahrung bei externer Teilung im Versorgungsausgleich. Als Experten wissen wir, wie Sie mit der richtigen Wahl eines neuen Zielversorgungsträgers nach § 15 Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG) Ihre spätere Rente erhöhen können und gleichzeitig Ihre Liebsten absichern.

Fordern Sie jetzt ihr individuelles Angebot an.