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Frist für das Wahlrecht bezüglich einer Zielversorgung bei externer Teilung

In einigen Fällen setzen Familiengerichte kurze Fristen für die Wahl einer Zielversorgung oder die ausgleichsberechtigte Person hat sein Wahlrecht zunächst nicht ausgeübt.

Das OLG Karlsruhe hat dazu eine interessante Entscheidung getroffen (Beschluss vom 05.08.2015, 16 UF 130/15).

Zwar sind aus den Gesetzesmaterialien und der Bezeichnung der Frist des § 222 I FamFG als Ausschlussfrist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung Anhaltspunkte für einen Verlust des Wahlrechts bei Fristversäumung gegeben. Maßgeblich ist indessen auch die gesetzgeberische Ratio. Einer Verfahrensverschleppung soll vorgebeugt werden. Durch die Fristsetzung wird dem FamG eine Möglichkeit gegeben, das Versorgungsausgleichsverfahren auch ohne ausreichende Mitwirkung der Beteiligten in den Fällen einer externen Teilung zum Abschluss zu bringen.

Dieselbe Möglichkeit ist auch in zweiter Instanz gegeben. Die verspätete Mitwirkung eines Beteiligten ist kostenrechtlich zu berücksichtigen, einen materiellrechtlichen Verlust des Wahlrechts nach § 15 VersAusglG muss sie jedoch nicht zur Folge haben. Dafür spricht auch, wie das Kammergericht ebenfalls ausführt, dass für den Fall einer so weit reichenden Folge wie einer Präklusion bei verspäteter Ausübung des Wahlrechts davon auszugehen ist, dass der Gesetzgeber für diesen Fall eine ausdrückliche Präklusionsvorschrift normiert hätte.

Damit ist die Möglichkeit gegeben, auch noch im laufenden Verfahren eine passende Zielversorgung zu wählen. Hierbei ist das VAW gern behilflich.

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