Neu: Abfindungen für Arbeitnehmer

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Erfahrungen & Bewertungen zu Holger Bläsius

Rententrend ist bei der Wertermittlung zu berücksichtigen

Bei der Ermittlung des Barwerts einer betrieblichen Altersversorgung ist die Erwartung künftiger Versorgungsanpassungen im Leistungsstadium (Rententrend) nicht nur dann zu berücksichtigen, wenn der Versorgungsträger von der 1 %-Regelung des § 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG Gebrauch gemacht hat, sondern auch dann, wenn für ihn eine Anpassungsüberprüfungspflicht nach § 16 Abs. 1 BetrAVG besteht (BGH, 7.3.2018, XII ZB 408/14).

Das ist insbesondere bei der externen Teilung wichtig. Ein Rententrend von 1 % erhöht den Kapitalwert um ca. 10 Prozent. Dieser höhere Kapitalwert ist Grundlage für den Ausgleichswert, mit dem die ausgleichsberechtigte Person sich eine eigene Versorgung bei einem anderen Zielversorgungsträger aufbauen kann.

Auf Wunsch helfen wir in Zusammenarbeit mit einem auf Versorgungsausgleich spezialisierten Rentenberater bei der Prüfung der betrieblichen Ehezeitauskünfte.

Dies hilft auch Ihnen bei der Vermeidung von Haftpflichtfällen.