Neu: Abfindungen für Arbeitnehmer

Telefonischer Kontakt mit dem Versorgungsausgleichswerk 040 - 63 66 98 96 Mail senden an Versorgungsausgleichswerk info@vaw-info.de Versorgungsausgleichswerk Onlineberatung Onlineberatung
Erfahrungen & Bewertungen zu Holger Bläsius

Vereinbarungen im Versorgungsausgleich

Um Anrechte vergleichbar zu machen, hat der Gesetzgeber den Begriff des korrespondierenden Kapitalwertes eingeführt. Ist die Bezugsgröße des Anrechts kein Kapitalbetrag, sondern ein Monatsrentenbetrag, Entgeltpunkte, Versorgungspunkte o.ä.so ist ein „korrespondierender“ Kapitalbetrag anzugeben. Dieser soll es ermöglichen,

  • Grenzwerte zu prüfen und
  • Anrechte vergleichen zu können.

Dabei ergeben sich jedoch im Wesentlichen zwei Probleme:

  1. Der Leistungsumfang
  2. Die Umrechnungsfaktoren von der Bezugsgröße in einen Kapitalwert

Leistungsumfang

Einige Anrechte beinhalten eine Invaliditäts-, Alters- und Hinterbliebenenversorgung, z.B. die gesetzliche Rentenversicherung, die Beamtenversorgung und die meisten berufsständischen Anrechte.

Private und betriebliche Anrechte umfassen häufig nur eine reine Altersleistung.

Will man Anrechte mit unterschiedlichen Leistungsumfang verrechnen, müssten Korrekturfaktoren eingebaut werden. Die ist von Gesetz wegen vorgeschrieben, wenn ein Versorgungsträger bei interner Teilung den Leistungsumfang auf eine reine Altersleistung beschränken will. Daher sollte dies auch bei Verrechnungsvereinbarungen berücksichtigt werden.

Dies gilt bei der Verrechnung von Monatsrentenbeträgen und Kapitalwerten.

Umrechnungsfaktoren

Die Versorgungsträger verwenden höchst unterschiedliche Faktoren zur Umrechnung der Bezugsgröße in Kapitalwerte.

In der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) entsprechen 100 € Monatsrente einem Kapitalwert von 22.000 € (Werte 7/2020).

Bei einer betrieblichen Altersversorgung (bAV) können dies auch nur 16.000 € sein, da diese mit anderen Sterbetafeln (z.B. Heubeck Richttafeln) rechnet.

Beispiel:

VersorgungFrau Mann Differenz 
GRVRenteKapitalwertRenteKapitalwertRenteKapitalwert
 10022.000    
bAV  10016.000  
     0 
      6.000

Obwohl die Rentenbeträge gleich sind, ergibt sich eine Differenz in den Kapitalwerten.

Weitere Faktoren können auch noch ein unterschiedlicher Leistungsbeginn sein, z. B. in der GRV die Regelaltersgrenze Alter 67 und der bAV häufig noch Alter 65.

Fazit:Eine Direktverrechnung von Anrechten führt häufig nicht zu wertgerechten Ergebnissen.