Im Rahmen einer Ehescheidung regelt der Versorgungsausgleich die faire Aufteilung der während der Ehezeit erworbenen Rentenansprüche zwischen den Ehepartnern. Doch was viele nicht wissen: In bestimmten Fällen sieht das Gesetz keine Wahlmöglichkeit vor, wie und wohin der Ausgleich übertragen wird – insbesondere dann, wenn es um Anrechte aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis geht, wie etwa bei Beamten, Soldatinnen oder Soldaten.
Was sagt das Gesetz?
Konkret regelt § 16 des Versorgungsausgleichsgesetzes (VersAusglG), wie mit solchen Anrechten umzugehen ist:
(1) Solange der Träger einer Versorgung aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis keine interne Teilung vorsieht, ist das Anrecht durch Begründung eines Anrechts bei einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung auszugleichen.
(2) Bei Beamtenverhältnissen auf Widerruf oder Dienstverhältnissen von Zeitsoldaten erfolgt der Ausgleich immer über die gesetzliche Rentenversicherung.
(3) Das Familiengericht wandelt den Ausgleichswert dabei in sogenannte Entgeltpunkte um, die dem Rentenkonto des Ausgleichsberechtigten gutgeschrieben werden.
Was bedeutet das für Ausgleichsberechtigte?
Ganz konkret heißt das: Es gibt in diesen Fällen kein Wahlrecht, ob die Versorgung in die gesetzliche Rentenversicherung oder beispielsweise in ein privates Versorgungswerk übertragen wird. Der Gesetzgeber schreibt vor, dass der Ausgleich immer bei der gesetzlichen Rentenversicherung zu erfolgen hat – unabhängig davon, welche persönlichen Präferenzen oder bestehenden Versicherungen die ausgleichsberechtigte Person hat.

Warum diese Regelung?
Die externe Teilung soll sicherstellen, dass der Versorgungsausgleich auch dann umgesetzt werden kann, wenn eine interne Teilung – also eine Aufteilung innerhalb des ursprünglichen Versorgungssystems – nicht vorgesehen oder möglich ist. Die gesetzliche Rentenversicherung dient hier als neutraler und verlässlicher Zielversorgungsträger.
Fazit
Für ausgleichsberechtigte Personen bedeutet das: Auch wenn Sie vielleicht lieber ein anderes Versorgungssystem gewählt hätten, schreibt das Versorgungsausgleichsgesetz in bestimmten Fällen klar vor, dass Ihre Rentenanwartschaften bei der gesetzlichen Rentenversicherung aufgebaut werden. Dieses Vorgehen soll eine praktikable und gerechte Lösung in Fällen ermöglichen, in denen die ursprüngliche Versorgung nicht teilbar ist.
Haben Sie Fragen zur Umsetzung oder zum Verfahren des Versorgungsausgleichs? Dann zögern Sie nicht, professionelle Beratung in Anspruch zu nehmen – damit Sie wissen, was Ihnen zusteht und wie Sie optimal damit umgehen.