- nachrangig
- Wechsel des Versorgungsträgers
- auf Verlangen des abgebenden Versorgungsträgers innerhalb bestimmter Grenzen oder
- unbegrenzt bei Vereinbarung zwischen abgebenden Versorgungsträger und ausgleichsberechtigtem Ehepartner
- annehmender Versorgungsträger muss angemessene Versorgung sicherstellen
- Wechsel der Versorgungsform, sofern nicht steuerschädlich
Wird der ausgleichspflichtige Ehepartner eine Betriebsrente erhalten, dann soll sein Arbeitgeber bei einer internen Teilung auch dessen Ex-Ehepartner eine Betriebsrente zahlen.
Dies möchten viele Arbeitgeber nicht, da damit ein zusätzlicher Verwaltungsaufwand und zusätzliche Kosten entstehen.
Der Gesetzgeber hat die Möglichkeit geschaffen, dass der Versorgungsträger den Ausgleichswert auf einen anderen Versorgungsträger übertragen kann. Hier liegt eine sogenannte „externe Teilung“ vor.
Der bisherige Versorgungsträger (Ausgangsversorgung) zahlt den Ausgleichsbetrag direkt an den neuen Versorgungsträger (Zielversorgung).
Die Teilung muss für den ausgleichspflichtigen Ehepartner steuerneutral sein. Eine Steuerpflicht entsteht, wenn aus einer nachgelagerten Besteuerung in eine vorgelagerte Besteuerung gewechselt wird.
Nachgelagerte Besteuerung:
Keine Steuern in der Sparphase – Besteuerung in Auszahlungsphase.
Vorgelagerte Besteuerung:
Einzahlung aus versteuerten Einkommen – in der Auszahlungsphase nur Besteuerung des bisher unversteuerten Zinsertrages.
Teilungskosten fallen bei der externen Teilung nicht an, gegebenenfalls aber Abschlusskosten.