Neu: Abfindungen für Arbeitnehmer

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Auswahl einer Zielversorgung

Der im Versorgungsausgleich ausgleichsberechtigte Ehepartner kann über das VAW Versorgungsausgleichswerk die Zielversorgung für eine externe Teilung auswählen oder vereinbaren.

Wie läuft das Verfahren ab, wenn ein Versorgungsträger die externe Teilung verlangt oder diese vereinbart wurde?

  1. Der Versorgungsträger erklärt in seiner Auskunft an das Familiengericht, das die externe Teilung in den Wertgrenzen des § 14 Abs. 2 Nr. 2 oder § 17 VersAusglG verlangt,
    oder
    Versorgungsträger und ausgleichsberechtigte Person vereinbaren nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG die externe Teilung.
  2. Das Familiengericht fordert die ausgleichsberechtigte Person auf innerhalb einer angemessenen Frist eine Zielversorgung zu benennen.
  3. Die ausgleichsberechtigte Person wählt über das VAW Versorgungsausgleichswerk den Zielversorgungsträger.
  4. Der Zielversorgungsträger gibt über das VAW Versorgungsausgleichswerk die Annahmeerklärung ab.
  5. Das Gericht setzt in der Endentscheidung den zu zahlenden Kapitalbetrag fest Verzinsung und Wertveränderungen beachten).
  6. Der Ausgangsversorgungsträger überweist den Ausgleichsbetrag an den policierenden Versicherer als Zielversorgungsträger.
  7. Das VAW Versorgungsausgleichswerk lässt den Vertrag policieren und übersendet der ausgleichsberechtigten Person die Police.

Angemessene Versorgung

Handelt es sich bei der ausgewählten Zielversorgung um ein Anrecht

  • im Sinne des Betriebsrentengesetzes in Form eines Pensionsfonds, einer Pensionskasse, einer Direktversicherung oder
  • aus einem Vertrag, der nach § 5 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes zertifiziert ist

so ist es gem. § 15 Abs. 4 VersAuslgG immer eine angemessene Versorgung.

Die Basisversorgung („Rürup-Rente“) nach § 5a Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz wurde nicht ausdrücklich in § 15. Abs. 4 VersAusglG genannt. Gleichwohl handelt es sich – wie bei der gesetzlichen Rentenversicherung – als Schicht 1 Versorgung in allen Punkten um eine angemessene Versorgung.

Es können aber auch andere Versorgungsarten als angemessen angesehen werden. Diese müssen dann folgende Kriterien erfüllen:

  • eine lebenslange Altersversorgung,
  • nicht übertragbar,
  • nicht beleihbar,
  • nicht veräußerbar,
  • können nicht vor Vollendung des 62. Lebensjahres verwertet werden,
  • sind gegen Insolvenz geschützt,
  • keine Steuerpflicht für den ausgleichspflichtigen Ehepartner

Die Prüfung der Angemessenheit erfolgt durch das Gericht.

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