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Hinweise für Familiengerichte

Hinweise zum Kapitalbetrag

Bei der externen Teilung hat der Ausgangsversorgungsträger einen Kapitalbetrag an den Zielversorgungsträger zu überweisen.

Das Familiengericht kann die Teilung nur bezogen auf das Ende der Ehezeit durchführen. Jedoch sind nachehezeitliche Wertveränderungen bis zum Zeitpunkt der Entscheidung zu berücksichtigen.

Der zum Vollzug der externen Teilung vom Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person an den Versorgungsträger der ausgleichsberechtigten Person zu zahlende Ausgleichswert ist grundsätzlich ab Ende der Ehezeit bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich in Höhe des Rechnungszinses der auszugleichenden Versorgung zu verzinsen. Wird ein Verbundverfahren auch hinsichtlich des Versorgungsausgleichs in kurzer Zeit abgeschlossen, kann dem zwar entgegengehalten werden, dass die Entwicklung des Ausgleichsbetrags vom Ende der Ehezeit bis zur Rechtskraft der Entscheidung nur geringe Beträge ausmacht. Dies steht einer generellen Verzinsung des Ausgleichswerts zur Ermöglichung einer weitreichenden Halbteilung allerdings nicht entgegen. BGH, Beschl. v. 07.09.2011 – XII ZB 546/10

Das Anrecht für den ausgleichsberechtigte Ehepartner kann bei versicherungsförmigen Zielversorgungen nicht rückwirkend, sondern erst nach Zahlungseingang für die Zukunft begründet werden.

Hinweise zum Rechnungszins

Der zur Durchführung der externen Teilung eines Anrechts aus betrieblicher Altersversorgung zu zahlende Kapitalbetrag entspricht dem zu berechnenden Kapitalwert des Anrechts, also dessen nach versicherungsmathematischen Grundsätzen zu ermittelnden Barwert. Dieser Barwert wird ermittelt, indem der Gesamtbetrag der künftig voraussichtlich zu erbringenden Leistungen auf den Bewertungszeitpunkt abgezinst wird. Seine Höhe hängt von dem Zinssatz ab, der für die Abzinsung verwendet wird. Wird ein unrealistisch hoher Rechnungszins herangezogen, mindert dies den an den Ausgleichsberechtigten zu zahlenden Betrag unbillig, sodass der Halbteilungsgrundsatz verletzt wird. Der Rechnungszins der Sozialen Zukunftssicherung ist für die Berechnung des Kapitalwerts nicht maßgeblich. Es kommt nicht auf den Zinssatz für Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von 15 Jahren an, den § 253 Abs. 2 S. 2 HGB für Pensionsrückstellungen wahlweise vorsieht.
OLG Bremen, Beschl. v. 20.12.2011 – 4 UF 120/11

Der Rechnungszins gibt an, mit welchem Zinssatz das Geld heute (bzw. zum Ehezeitende) bis zum Zahlungsbeginn und danach angelegt werden müsste, um die laufende Rente oder den Kapitalwert zu erreichen (Anlagezinssatz).
Das Handels- und Steuerrecht hat den Arbeitgebern / Versorgungsträgern lange Zeit ermöglicht, einen Zinssatz von 6 % für die Rückstellungen nehmen zu können. Das war in Zeiten von 8 -10 % Kapitalmarktzinsen günstig.
Aktuell liegen die Kapitalmarktzinsen bei 1 – 3 %, die steuerlichen Rechnungszinsen aber weiterhin zwischen 4,0 % und 5,0 %. Das führt häufig zu einer Unterdeckung. Je höher der Rechnungszins ist, umso geringer ist der heutige Kapitalwert.

Sofern bei der internen Teilung mit gleichen Vertragsgrundlagen geteilt wird, spielen Rechnungszins und Rententrend kaum ein Rolle, weil Abzinsung und Aufzinsung mit den gleichen Werten erfolgen und sich dadurch aufheben.

Anders sieht dies bei externer Teilung aus.

Für die ausgleichspflichtige Person ist ein hoher Rechnungszins günstiger, weil er zu einem geringeren Ausgleichswert und geringerer Kürzung führt.

Für die ausgleichsberechtigte Person ist ein niedrigerer Rechnungszins günstiger, weil er zu einem höheren Ausgleichswert führt, der beim Zielversorgungsträger wieder angelegt wird.

Der BGH hat mit seiner Entscheidung vom 9.3.2016, XII ZB 540/14, die Anwendung des BilMoG-Zinssatzes im Falle der externen Teilung betrieblicher Anrechte grundsätzlich (Ausnahme: kongruent rückgedeckte Zusagen und beitragsorientierte Leistungszusagen) gebilligt. Es bleibt abzuwarten, ob die weitere Rechtsprechung zu dieser Frage erneut differieren wird.

Auch das Problem, ob die betrieblichen Versorgungsträger verpflichtet sind, dem Familiengericht bei anderer Rechtsauffassung auf Anforderung weitere Auskünfte nach § 220 Abs. 4 FamFG kostenlos zu erteilen, ist ungelöst.

Die Klärung des Diskontierungszinssatzes für die externe Teilung bleibt weiterhin Aufgabe des Gesetzgebers.

Hinweise zum Tenor

Im Tenor sollte der Ausgleichsbetrag mit dem Rechnungszins der abgebenden Versorgung bis zur Rechtskraft der Entscheidung aufgezinst werden. Da es sich in der Regel um versicherungsmathematische Abzinsungen mit Zinseszins handelt, sollte auch die Aufzinsung mit Zinseszins tenoriert werden, damit Abzinsung und Aufzinsung wertgleich erfolgen.

Die ausgewiesene ehezeitliche Anwartschaft kann ggf. noch durch Überschüsse die nach dem Ehezeitende zugeteilt werden, erhöht werden. Diese werden in den ausgewiesenen Ausgleichswert nicht erfasst. Sie können eventuell – sofern sie nicht als geringfügig zu werten sind – in einem schuldrechtlichen Ausgleich Berücksichtigung finden.

Ähnliches gilt bei einer endgehaltsbezogenen Versorgung. Auch hier kann sich die Versorgung noch zwischen der Entscheidung und dem Rentenbeginn verändern. Auch dieser Anteil müsste ggf. noch schuldrechtlich Ausgeglichen werden.

Die Begründung sollte hierzu einen Hinweis enthalten (§ 224 Abs 4 FamFG).

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