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Zinssatz bei externer Teilung

Bei externer Teilung betrieblicher Anrechte kann die Verwendung des sich aus § 253 Abs. 2 HGB ergebenden Zinssatzes für die Berechnung des Kapitalwertes zu Ergebnissen führen, die den Halbteilungsgrundsatz verletzen. Dies kann – für eine externe Teilung – eine Wertkorrektur über § 42 VersAusglG erforderlich machen. Zwar hat der Gesetzgeber die Versorgungsträger sogar ermutigt, bei der Wertberechnung mit den aus § 253 Abs. 2 HGB abgeleiteten Zinssätzen zu rechnen. Bei externer Teilung führt aber die Verwendung eines nicht marktgerechten Zinssatzes zu einer erheblichen Entwertung des Anrechts, welches der Ausgleichsberechtigte erhält. Der Gesetzgeber hat nicht daran gedacht, dass der nach § 4 Abs. 5 BetrAVG ermittelte Kapitalwert bei externer Teilung im Einzelfall zu einer erheblichen Unterbewertung führen kann.

Das Argument, die Benachteiligung der ausgleichsberechtigten Person durch „Transferverluste“ sei vom Gesetzgeber gewollt und hinzunehmen kann angesichts des Bewertungsunterschiedes von rund 30% nicht überzeugen, da der Halbteilungsgrundsatz Verfassungsrang hat. Angesichts des für die Abzinsung verwendeten Zinssatzes von 5,24% kann von einer besonderen Dynamik des betroffenen Anrechts gesprochen werden. Die Zusage einer festen, den Marktzinssatz weit übersteigenden Verzinsung des ehezeitlichen Kapitals sowohl im Anwartschaftsstadium als auch im Leistungsstadium, die zu einer dementsprechenden Leistungszusage im Rentenfall führt, ist versicherungsmathematisch als wertbestimmender Faktor zu berücksichtigen und muss den Kapitalwert bei Ehezeitende erhöhen.
OLG Hamm, Beschluss vom 06.02.2012, Az. II-12 UF 207/10

Hinweis: Versorgungsträger geben häufig den sog. BilMoG Zinssatz an. Diese führt oft zu einem zu geringem Ausgleichswert. Ggf. sollte eine Korrektur beantragt werden.

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