Neu: Abfindungen für Arbeitnehmer

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Abfindungen im Versorgungsausgleich nach §§23, 24 VersAusglG

Ist nach der Scheidung ein schuldrechtlicher Ausgleich (zwischen den Geschiedenen) verblieben, so  wird dieser oft erst viele Jahre später fällig. Dabei gibt es für die berechtigte Person viele Risiken, z.B.:

  • Es wird häufig schlicht vergessen, diesen Anspruch geltend zu machen.
  • Die zum Ausgleich verpflichtete Person ist verstorben.
  • Aufgrund eigener Heirat besteht danach kein Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung.
  • Es handelt um ein ausländisches Anrecht für das keine Abtretung möglich ist.

Die Lösung besteht in einem Antrag auf Abfindung. Dieser Antrag kann jederzeit gestellt werden.

  • Während eines laufenden Scheidungsverfahrens.
  • Bevor die Versorgung an die ausgleichspflichtige Person überhaupt gezahlt wird.
  • Auch wenn Sie noch keinen Anspruch auf die laufende Ausgleichsrente haben.
  • Selbst wenn die Ausgleichsrente schon seit Jahren gezahlt wird.
  • Sie als ausgleichsberechtigte Person wieder heiraten wollen.

Das Gericht ermittelt den Abfindungsbetrag und prüft, ob die Zahlung für die ausgleichspflichtige Person zumutbar ist. Es kann eine vollständige, teilweise oder Ratenzahlung anordnen.

Die Abfindung ist zweckgebunden, d.h. sie muss wieder in einer Altersversorgung angelegt werden. So können Sie sicher sein, dass der Ihnen zustehende Betrag nach Ihren Wünschen angelegt wird und zur Verfügung steht.

Das VAW und seine externen Partner beraten Sie hierzu gerne.

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