BAG Urteil zum Versorgungsausgleich vom 15.05.2012
Das Bundesarbeitsgericht hat in seinem Urteil vom 15.05.2012, Aktenzeichen: 3 AZR 11/10, eine wichtige Entscheidung zur Anhebung der Altersgrenzen in der betrieblichen Altersversorgung getroffen.
Versorgungsausgleich und externe Teilung
Das Bundesarbeitsgericht hat in seinem Urteil vom 15.05.2012, Aktenzeichen: 3 AZR 11/10, eine wichtige Entscheidung zur Anhebung der Altersgrenzen in der betrieblichen Altersversorgung getroffen.
Bei externer Teilung betrieblicher Anrechte kann die Verwendung des sich aus § 253 Abs. 2 HGB ergebenden Zinssatzes für die Berechnung des Kapitalwertes zu Ergebnissen führen, die den Halbteilungsgrundsatz verletzen. Dies kann – für eine externe Teilung – eine Wertkorrektur über § 42 VersAusglG erforderlich machen.
Das Verfahren beim Gericht folgt einen vorgeschriebenen Ablauf. Für das Wahlrecht gelten Fristen!
Der ausgleichsberechtigte Ehepartner bestimmt allein, für welche Versorgung die Ausgleichszahlung verwendet wird und bei welchem Anbieter der neue Vertrag laufen soll.
Was bedeutet die Reform für Mitarbeiter, wer nimmt die Berechnungen vor und was bedeutet die Reform für Pensionszusagen?
Sofern das Unternehmen oder der Versorgungsträger die interne Teilung nicht wünscht, kann es eine so genannte externe Teilung verlangen bzw. vereinbaren.
Die Versorgungsträger können über das VAW Versorgungsausgleichswerk eine Zielversorgung vorschlagen.
Einige Lebensversicherungsunternehmen haben sich zusammengeschlossen und die Versorgungsausgleichkasse gegründet.
Die ausgleichsberechtigte Person kann über das VAW Versorgungsausgleichswerk die Zielversorgung für eine externe Teilung nach § 15 Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG) auswählen.
Für einige Versorgungsarten wurde einfach per Gesetz bestimmt, das diese immer ohne weitere Prüfung als angemessen gelten.