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BAG Urteil zum Versorgungsausgleich vom 15.05.2012

Das Bundesarbeitsgericht hat in seinem Urteil vom 15.05.2012, Aktenzeichen: 3 AZR 11/10, eine wichtige Entscheidung zur Anhebung der Altersgrenzen in der betrieblichen Altersversorgung getroffen.

Zinssatz bei externer Teilung

Bei externer Teilung betrieblicher Anrechte kann die Verwendung des sich aus § 253 Abs. 2 HGB ergebenden Zinssatzes für die Berechnung des Kapitalwertes zu Ergebnissen führen, die den Halbteilungsgrundsatz verletzen. Dies kann – für eine externe Teilung – eine Wertkorrektur über § 42 VersAusglG erforderlich machen.

Wahl der externen Zielversorgung

Der ausgleichsberechtigte Ehepartner bestimmt allein, für welche Versorgung die Ausgleichszahlung verwendet wird und bei welchem Anbieter der neue Vertrag laufen soll.

Alternativen zur internen Teilung

Sofern das Unternehmen oder der Versorgungsträger die interne Teilung nicht wünscht, kann es eine so genannte externe Teilung verlangen bzw. vereinbaren.

Vorschlag zur Zielversorgung

Die Versorgungsträger können über das VAW Versorgungsausgleichswerk eine Zielversorgung vorschlagen.

Auswahl einer Zielversorgung

Die ausgleichsberechtigte Person kann über das VAW Versorgungsausgleichswerk die Zielversorgung für eine externe Teilung nach § 15 Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG) auswählen.