Fehlende Zustimmung Zielversorgungsträger
Zielversorgungsträger ist ohne anderweitige wirksame Wahl zwingend für externe Teilung einer betrieblichen Altersversorgung auszuwählen.
Versorgungsausgleich und externe Teilung
Zielversorgungsträger ist ohne anderweitige wirksame Wahl zwingend für externe Teilung einer betrieblichen Altersversorgung auszuwählen.
In unserem Lexikon erklären wir alle wichtigen Begriffe rund um die externe Teilung.
Der Gesetzgeber hat die Möglichkeit geschaffen, dass der Versorgungsträger den Ausgleichswert auf einen anderen Versorgungsträger übertragen kann.
Beim Versorgungsausgleich kommt vorrangig zunächst die so genannte „interne Teilung“ in Betracht.
Während der Ehe erworbene Versorgungen sollen unmittelbar bei der Scheidung hälftig geteilt werden.