BAG Urteil zum Versorgungsausgleich vom 15.05.2012
Das Bundesarbeitsgericht hat in seinem Urteil vom 15.05.2012, Aktenzeichen: 3 AZR 11/10, eine wichtige Entscheidung zur Anhebung der Altersgrenzen in der betrieblichen Altersversorgung getroffen.
Versorgungsausgleich und externe Teilung
Das Bundesarbeitsgericht hat in seinem Urteil vom 15.05.2012, Aktenzeichen: 3 AZR 11/10, eine wichtige Entscheidung zur Anhebung der Altersgrenzen in der betrieblichen Altersversorgung getroffen.
Bei externer Teilung betrieblicher Anrechte kann die Verwendung des sich aus § 253 Abs. 2 HGB ergebenden Zinssatzes für die Berechnung des Kapitalwertes zu Ergebnissen führen, die den Halbteilungsgrundsatz verletzen. Dies kann – für eine externe Teilung – eine Wertkorrektur über § 42 VersAusglG erforderlich machen.
Für einige Versorgungsarten wurde einfach per Gesetz bestimmt, das diese immer ohne weitere Prüfung als angemessen gelten.
Zielversorgungsträger ist ohne anderweitige wirksame Wahl zwingend für externe Teilung einer betrieblichen Altersversorgung auszuwählen.
In unserem Lexikon erklären wir alle wichtigen Begriffe rund um die externe Teilung.
Der Gesetzgeber hat die Möglichkeit geschaffen, dass der Versorgungsträger den Ausgleichswert auf einen anderen Versorgungsträger übertragen kann.
Beim Versorgungsausgleich kommt vorrangig zunächst die so genannte „interne Teilung“ in Betracht.
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