Wahl eines Zielversorgungsträgers
Die Frist zur Wahl ist keine Ausschlussfrist
Versorgungsausgleich und externe Teilung
Die Frist zur Wahl ist keine Ausschlussfrist
Überlassen Sie Ihre Zukunft nicht anderen
Unter bestimmtem Voraussetzungen ist eine Abänderung betrieblicher Versorgungen im Versorgungsausgleich möglich
Beim Versorgungsausgleich ist eine Prüfung der Rechnungsgrundlagen auf Aktualität im Vorfeld der rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung angeraten
Pfandrechte der ausgleichspflichtigen Person an den Rechten aus einer Rückdeckungsversicherung sind im Umfang des zum Ehezeitende bestehenden Deckungsgrads am Ehezeitanteil der ausgleichsberechtigten Person zuzuordnen
Immer weniger Überschussbeteiligungen bei Pensionskassen
Verrechnung von Kapitalwerten: Der Vergleich von Äpfel und Birnen.
Fällt ein Tarif des Zielversorgungsträgers weg, ist eine neue Auswahl möglich
Bei der externen Teilung kann sich u.U. noch für einen anderen Versorgungsträger entschieden werden
Externe Teilung und der Einfluss des Rententrends auf den Ausgleichswert