Wahl der externen Zielversorgung
Der ausgleichsberechtigte Ehepartner bestimmt allein, für welche Versorgung die Ausgleichszahlung verwendet wird und bei welchem Anbieter der neue Vertrag laufen soll.
Versorgungsausgleich und externe Teilung
Der ausgleichsberechtigte Ehepartner bestimmt allein, für welche Versorgung die Ausgleichszahlung verwendet wird und bei welchem Anbieter der neue Vertrag laufen soll.
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Sofern das Unternehmen oder der Versorgungsträger die interne Teilung nicht wünscht, kann es eine so genannte externe Teilung verlangen bzw. vereinbaren.
Einige Lebensversicherungsunternehmen haben sich zusammengeschlossen und die Versorgungsausgleichkasse gegründet.
Die ausgleichsberechtigte Person kann über das VAW Versorgungsausgleichswerk die Zielversorgung für eine externe Teilung nach § 15 Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG) auswählen.
Zielversorgungsträger ist ohne anderweitige wirksame Wahl zwingend für externe Teilung einer betrieblichen Altersversorgung auszuwählen.
In unserem Lexikon erklären wir alle wichtigen Begriffe rund um die externe Teilung.
Der Gesetzgeber hat die Möglichkeit geschaffen, dass der Versorgungsträger den Ausgleichswert auf einen anderen Versorgungsträger übertragen kann.