Zinssatz bei externer Teilung
Bei externer Teilung betrieblicher Anrechte kann die Verwendung des sich aus § 253 Abs. 2 HGB ergebenden Zinssatzes für die Berechnung des Kapitalwertes zu Ergebnissen führen, die den Halbteilungsgrundsatz verletzen. Dies kann – für eine externe Teilung – eine Wertkorrektur über § 42 VersAusglG erforderlich machen.