Auswahl einer Zielversorgung
Die ausgleichsberechtigte Person kann über das VAW Versorgungsausgleichswerk die Zielversorgung für eine externe Teilung nach § 15 Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG) auswählen.
Versorgungsausgleich und externe Teilung
Die ausgleichsberechtigte Person kann über das VAW Versorgungsausgleichswerk die Zielversorgung für eine externe Teilung nach § 15 Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG) auswählen.
Für einige Versorgungsarten wurde einfach per Gesetz bestimmt, das diese immer ohne weitere Prüfung als angemessen gelten.
In unserem Lexikon erklären wir alle wichtigen Begriffe rund um die externe Teilung.
Während der Ehe erworbene Versorgungen sollen unmittelbar bei der Scheidung hälftig geteilt werden.