Nachträgliches Wahlrecht für die Zielversorgung
Bei der externen Teilung kann sich u.U. noch für einen anderen Versorgungsträger entschieden werden
Versorgungsausgleich und externe Teilung
Bei der externen Teilung kann sich u.U. noch für einen anderen Versorgungsträger entschieden werden
Externe Teilung und der Einfluss des Rententrends auf den Ausgleichswert
Durch spezialisierte Beratung zur rechtssicheren und effizienten Zielversorgung
Durch die individuelle Wahl eines Versorgungsträgers sichert man sich die Chance auf mehr Rente im Alter
Das Verfahren beim Gericht folgt einen vorgeschriebenen Ablauf. Für das Wahlrecht gelten Fristen!
Die Versorgungsträger können über das VAW Versorgungsausgleichswerk eine Zielversorgung vorschlagen.
Die ausgleichsberechtigte Person kann über das VAW Versorgungsausgleichswerk die Zielversorgung für eine externe Teilung nach § 15 Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG) auswählen.
Zielversorgungsträger ist ohne anderweitige wirksame Wahl zwingend für externe Teilung einer betrieblichen Altersversorgung auszuwählen.